Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AGEV Gesundheitsmittel GmbH
- Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Sie sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge, und zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Sie gelten, wenn der Vertragspartner Unternehmer, § 14 BGB, oder Verbraucher, § 13 BGB, ist.
1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der jeweils gültigen bzw. jedenfalls in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners den Auftrag oder die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen oder dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung in Schrift- oder Textform maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag {z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform, z.B. Brief, E-Mail, abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7 Ergänzend zu den Bedingungen dieses allgemeinen Teils gelten
- a) soweit wir bewegliche Sachen, gleichviel um welches Produkt und um welche Art und Güte es sich handelt, („Ware“] an unsere Vertragspartner („Käufer“) verkaufen oder liefern, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen, §§ 433, 650 BGB, gelten unsere Verkaufsbedingungen („AVB“) in Ziffer II dieser AGB. Die AEB in Ziffer III finden insoweit keine Von den Bedingungen ausgenommen sind digitale Produkte und Dienstleistungen.
- b) soweit Vertragspartner („Verkäufer“) bewegliche Sachen, gleichviel welches Produkt und um welche Art und Güte es sich handelt, kaufen oder liefern, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, §§ 433, 650 BGB, gelten unsere Einkaufsbedingungen („AEB“) in Ziffer III dieser AGB. Die AVB in Ziffer II finden insoweit keine Von den Bedingungen ausgenommen sind digitale Produkte und Dienstleistungen.
- Rechtswahl und Gerichtsstand
2.1 Für diese AGB und für die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, § 1 HGB, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Sommerkahl. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB oder Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, soweit § 38 ZPO einschlägig ist. Danach gilt für Verbraucher: Hat der Verbraucher keinen allgemeinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Aschaffenburg nicht ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen Verbraucher als Vertragspartei Aschaffenburg. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
II. VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB)
- Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen dieser Ziffer II („AVB“) gelten ergänzend zu dem Allgemeinen Teil gemäß Ziffer 1, sofern wir bewegliche Sachen („Ware“) an unsere Vertragspartner („Käufer“) verkaufen oder liefern, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen, §§ 433, 650 BGB.
- Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumente oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen, es sei denn diese werden ausdrücklich von uns als bindend
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, wobei Textform genügt, z. B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erfolgen.
- Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise (netto) verstehen sich ab Werk ohne gesetzliche Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Versand, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Rückführung leihweise überlassener Ladehilfsmittel, wie z.B. Europaletten, sind wir berechtigt, dem Besteller den vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund geänderter Einstandskosten, Materialkosten, etc. eintreten. Dies gilt u.a. für Einführung und/ oder Erhöhung staatlicher Abgaben (z.B. Zölle oder Steuern), Erhöhung von Transport- und/ oder Versicherungskosten, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge. Diese Kosten werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wobei Textform genügt.
3.4 Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zu zahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB unberührt. Abweichende Zahlungsziele sind schriftlich, in Schrift- oder Textform zu vereinbaren.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und erforderlichenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, § 321BGB.
- Lieferungen, Gefahrübergang
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Transportweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern Versendung vereinbart worden ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Versendung erfolgt unversichert. Eine Versicherung auf Kosten des Käufers kann vereinbart werden.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Käufer für den vertragsgemäßen Zweck verwendbar sind und sofern dem Käufer hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Wir werden den Käufer über etwaige Teillieferungen rechtzeitig im Voraus informieren.
- Lieferzeiten, Lieferverzug, Nichtbelieferung
5.1 Sofern die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten nicht ausdrücklich als fest gekennzeichnet sind, gelten alle von uns angegebenen Lieferzeiten nur annähernd.
5.2 Lieferfristen verlängern sich bzw. Liefertermine verschieben sich um die Dauer einer Behinderung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden und unvorhersehbaren Umständen wie zum Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen und Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Käufer Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
- Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7.2 dieser AVB sind wir für eine verspätete oder eine unterbliebene Lieferung nicht haftbar, sofern die Verspätung bzw. das Unterbleiben auf die ordnungsgemäße Erfüllung unserer Verpflichtungen aus Vorschriften/Verordnungen der Europäischen Union bzw. aus internationalem Recht zurückzuführen ist.
- Mängelgewährleistung
- Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferungen gemäß § 377 HGB auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Bei einer Weiterverarbeitung des gelieferten Produkts hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
- Vorstehende Regelungen der Ziffer 6.1 gelten auch für die Zuviel- und Zuwenig-Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen.
- Für die gelieferte Ware einschlägige identifizierte Verwendungen, z. B. Lebensmittel, Kosmetik, Bedarfsgegenstände wie Tierpflegemittel oder Produkte nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH, stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
- Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen, wobei uns mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zustehen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ist die angemessene Frist erfolglos verstrichen, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, dann ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe der Ziffer 7 dieser AVB zu.
6.5 Die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt abweichend von§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Arglist, § 438 Abs. 3 BGB und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher, § 479 BGB. Die vorstehenden Abweichungen von der gesetzlichen Verjährung gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers, für die wir gemäß Ziffer 7.2 dieser AVB unbeschränkt haften.
6.6 Die vorstehenden Verjährungsfristen gemäß Ziffer 6.5 dieser AVB gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der gesetzlichen Verjährung, §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
6.7 Sofern einer unserer eigenen Zulieferer für einen Mangel verantwortlich ist, ist der Käufer zunächst verpflichtet, alle möglichen Ansprüche gegen diesen Zulieferer durchzusetzen, es sei denn dies ist für den Käufer unzumutbar. Zu diesem Zweck und in dem erforderlichen Umfang treten wir an den Käufer unserer Ansprüche gegen den Zulieferer aufgrund des Mangels ab und der Käufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Rechte gegen unseren Zulieferer auch gerichtlich geltend zu machen. Nur wenn und soweit eine Durchsetzung der Ansprüche gegen unsere Zulieferer nicht möglich ist, kann der Käufer Ansprüche gegen uns nach Maßgabe dieser AGB geltend machen.
- Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 7 der AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.2 Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden an leben, Körper und Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Im Übrigen ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen, es sei denn, wir haben schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Rücktritt/ Kündigung
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
- Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In unserem Verlangen auf Herausgebe der gelieferten Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages, einschl. der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine evtl. Versicherungsansprüche an uns ab.
- Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, entsprechende Sicherheiten freizugeben bzw. zurück zu übertragen; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.
9.8 Sollten vorstehende Eigentumsklauseln nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam sein, so gilt zumindest als vereinbart, dass das Eigentum an der Ware bis zu der Zahlung der entsprechenden Lieferrechnung bei uns verbleibt. Sollte auch dies unzulässig sein, aber gestattet uns das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, uns andere Sicherungsrechte an der Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei den entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts an der Ware treffen werden.
III. EINKAUFSBEDINGUNGEN („AEB“)
- Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen dieser Ziffer III („AEB“) gelten ergänzend zu dem Allgemeinen Teil gemäß Ziffer 1, Vertragspartner („Verkäufer“) bewegliche Sachen („Ware“) an uns verkaufen oder liefern, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft, §§ 433, 650 BGB.
- Vertragsschluss
- Unsere Bestellungen gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung als verbindlich.
- Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns.
- Lieferungen, Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an dem in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
- Der Verkäufer hat auf eigene Kosten für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.
- Der Verkäufer hat gefährliche Güter gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu verpacken, kennzeichnen und zu transportieren.
- Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe des Datums der Ausstellung und des Versands, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Am Tage des Abgangs der Sendung hat uns der Verkäufer getrennt vom Lieferschein eine Versandanzeige mit gleichem Inhalt zuzusenden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Verkäufer die Gefahr.
- Die Übereignung der vom Verkäufer gelieferten Ware auf uns erfolgt mit deren Übergabe unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, gilt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte bezieht, an dem der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor vollständiger Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware berechtigt. Es gilt im Falle von Satz 2 dieser Ziffer 3.6 der AEB der einfache und auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt. Alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehaltes sind in jedem Falle ausgeschlossen.
3.7 Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, allerdings mit der Maßgabe, dass der Verkäufer seine Leistungen auch dann ausdrücklich anzubieten hat, wenn unsererseits eine Handlungs- oder Mitwirkungspflicht besteht, für die eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist, von uns aber nicht rechtzeitig wahrgenommen wird. Geraten wir in Annahmeverzug, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
- Lieferzeit, Lieferverzug
- Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferfristen Liefertermine sind bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns über jede drohende oder eingetretene Nichteinhaltung einer Lieferfrist bzw. eines Liefertermins, die Ursachen hierfür sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
- Ist der Verkäufer in Verzug können wir unbeschadet sonstiger Ansprüche pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,3 % des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Preise, Zahlungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
5.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers, wie die Lieferung und den Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung, sowie alle Nebenkosten mit
5.3 Sofern nicht anders vereinbart, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug.
5.4 Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
5.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass eine erforderliche Mahnung in jedem Fall schriftlich zu erfolgen hat.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer
- Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Mängelrechte
- Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 377, 381 BGB mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht bleibt unberührt.
- Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf die Gewährleistungsansprüche.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache) innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir behalten uns die Geltungsmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, vor. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (bspw. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich informieren.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang.
- Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich der Verlängerung gemäß vorstehender Ziffer 6.7 der AEB gelten für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
- Haftung
- Soweit sich aus diesen AEB nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen
- Wir haften unbeschränkt nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn diese zu einer Verletzung des Lebens, der Gesundheit und/oder des Körpers führt. Im Übrigen ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Als eine wesentliche Vertragspflicht gilt eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung allerdings auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gemäß vorstehender Ziffer 7.2 der AEB gelten auch für unsere außervertragliche
- Lieferantenregress
- Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt genau die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden.
- Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen anderen Abnehmer, bspw. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
- Produzentenhaftung
- Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufmaßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bieten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
- Schutzrechte Dritter
- Der Verkäufer steht nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 10.2 und 10.3 der AEB dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
- Im Falle einer Verletzung gemäß vorstehender Ziffer 10.1 der AEB ist der Verkäufer verpflichtet, nach unserer Wahl zu unseren Gunsten auf eigene Kosten entweder ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht zu erlangen und uns zu gewähren oder den Liefergegenstand so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder den Liefergegenstand auszutauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung durch uns nicht beeinträchtigt wird.
- Der Verkäufer ist ferner verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Ziffer 10.1 der AEB genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
